Wo sind die richtigen Menschen für Katara?

25.04.24
02.04.24
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281108489
RO-410444 Bistrita (Maramureș, Rumänien)
Kategorie:
Hunde kaufen
Rassetyp:
Mischling
Rüden:
0
Hündinnen:
1
Farbe(n):
braun, weiß
Wurftag:
02.04.22 (2 Jahre 1 Monat alt)
Preis:
500 €
Bistrita, Rumänien. Die zauberhafte Katara wurde mit ihren drei Welpen von uns gefunden. Die Welpen wurden lokal vermittelt und so sucht nun ihre Mutter noch ein schönes Zuhause.
Katara ist etwa 2 Jahre alt und groß. Sie ist sehr lieb und freundlich zu uns Menschen und versteht sich auch mit ihren Artgenossen ausgesprochen gut.
Wir vermuten, dass sie ein Akita Inu-Mix ist. Sie verhält sich nicht unterwürfig und hat ihren eigenen Kopf. Sie zeigt sich aber auch sehr lernwillig, ist klug und sehr aufmerksam und entwickelt eine starke Bindung zu ihrer Bezugsperson. Gerade wegen seiner majestätischen Ursprünglichkeit ist der Akita kein Anfängerhund. Die Erziehung ist anspruchsvoll. Ein Akita muss immer verstehen, welchen Sinn das beigebrachte Wissen und die von ihr verlangen Kommandos erfüllen. Akitas sollten unbedingt gemäß ihren Veranlagungen ausgelastet werden. Das kann zum Beispiel durch Fährtenarbeit, Mantrailing oder auch andere Formen der Nasenarbeit passieren. Ein Akita-Halter sollte außerdem klare Regeln aufstellen und in der Einhaltung dieser sehr konsequent sein und sich dem Hund gegenüber immer respektvoll verhalten – so fühlt sich der Akita am wohlsten. Akitas gelten als ausgeglichen, gehorsam, treu und willensstark.
Aus diesem Grund sehen wir Katara weniger in einer Wohnung, sondern vielmehr in einem Zuhause, wo es genug Platz für die tolle Hündin gibt.
Über den Besuch einer positiv verstärkenden Hundeschule würde sie sich sicher auch freuen.
Katara zieht gechipt, geimpft, entwurmt und entfloht in ihr neues Zuhause. Den EU-Heimtierausweis bringt sie natürlich auch mit. Gegen eine Schutzgebühr von 500 Euro und nur nach positiver Vorkontrolle kann sie umziehen. Auch über einen Pflegestellenplatz würde die süße Hündin sich sehr freuen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://einherzfuerstreuner.de/project/katara-2/

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Vereinsname: Ein Herz für Streuner e.V.
Anschrift: Postadresse für jeglichen Schriftverkehr und Pakete/Päckchen:
Michael-Steinherr-Str. 19
86316 Friedberg
Vereinssitz:
Flemingstr. 72
81925 München

Hier keine Besuche/Tierbesichtigungen möglich!

Telefon/Fax: Telefon: +49 89 41 32 61 79
Unsere telefonischen Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
09 Uhr bis 12 Uhr und 15 Uhr bis 19 Uhr
Samstag 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

Fax +49 89 99 95 45 67

E-Mail: Kontakt@einherzfuerstreuner.de


Frau Sandra Baumeister (geb. Funck), 1. Vorsitzende
Frau Birgit Dietlein-Rauschenbach, 2. Vorsitzende

Eintragung im Vereinsregister Amtsgericht München.
Tag der Eintragung: 08. Januar 2014
VR-Nr. 205194

Umsatzsteuer-Nummer: 143/213/31085
USt-IdNr.: DE321597728

Die offizielle Erlaubnis nach §11, Abs.1, Nr. 5, TierSchG, der zuständigen Veterinärbehörde für die Verbringung/Einfuhr und Vermittlung von Wirbeltieren liegt vor. Zuständige Veterinärbehörde: Städt. Veterinäramt München, Thalkirchner Str. 106, 80337 München.

Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Der Verein „Ein Herz für Streuner e.V.“ ist durch Bescheinigung des Finanzamtes München mit Bescheid vom 14.10.2019 als gemeinnützig anerkannt. Es wird bestätigt, dass Zuwendungen nur zur Förderung des Tierschutzes verwendet werden (§52 Abs 2 Satz 1 Nr. (n) 14 AO). Der Verein ist berechtigt, sowohl für Fördermitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
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